1. Auftrag, Nutzung, Honorar
1.1 Der durch den Auftraggeber der flabovideo GbR erteilten Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung von Foto- und Videoleistungen, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten.
1.2 Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten der flabovideo GbR sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von flabovideo GbR gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.
1.3 Entwürfe der flabovideo GbR dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar.
1.4 Über den Umfang der Nutzung durch den Auftraggeber steht der flabovideo GbR ein Auskunftsanspruch zu.
1.5 Die flabovideo GbR hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes oder des eigentlichen Videos: „Videoproduktion: www.flabovideo.de“.
1.6 Die flabovideo GbR darf die Videos, Fotos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein Auftraggeberlogo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form.
1.7 Angebote sind freibleibend.
1.8 Korrekturen/Revisionen: Fehlerkorrekturen sind honorarfrei innerhalb von 3 Tagen ab der Präsentation. Revisionen (Änderungswünsche des Auftraggebers) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Autorkorrekturen und Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der Auftraggeber vor, während oder nach der Produktion Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte werden vom Auftraggeber bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.
1.9 Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, als Gesamtbetrag nach Fertigstellung der Dienstleistung. Die Zahlung des Honorars muss spätestens nach 10 Werktagen auf dem Konto der flabovideo GbR eingegangen sein.
1.10 Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich ausgeschlossen.
1.11 Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu erstatten.
1.12 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.
1.13 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.
1.14 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen der flabovideo GbR durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der flabovideo GbR. Hierfür erhält die flabovideo GbR eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der flabovideo GbR selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.
1.15 Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen sind der flabovideo GbR vom Auftraggeber zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial, Kuriere, Footage usw..
1.16 Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Foto- und Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom Auftraggeber nicht veröffentlicht wird.
1.17 Tritt bei der Herstellung von Foto- und/oder Videoaufnahmen ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die flabovideo GbR nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Foto- und/oder Videoaufnahmen. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Foto- und/oder Videoaufnahmen, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
1.18 Honorare und Nebenkosten sind Bruttobeträge. Die Umsatzsteuer kann nicht ausgewiesen werden, da die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG besteht.
1.19 An den Auftraggeber zu liefern sind gängige Foto- und Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Von der flabovideo GbR zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/ Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern flabovideo GbR-internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum der flabovideo GbR. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig.
1.20 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Werktagen erhoben werden. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.
1.21 Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung fällig und ist innerhalb von 10 Werktagen ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug ist die flabovideo GbR berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten und Verzugszinsen in Höhe von 10% zu berechnen.
1.22 Gegen Ansprüche der flabovideo GbR kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
1.23 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von der flabovideo GbR schriftlich bestätigt wurden. Gerät die flabovideo GbR mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
1.24 Tätigkeiten für Wettbewerber des Auftraggebers sind der flabovideo GbR grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.
2. Haftung
2.1 Die flabovideo GbR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt die flabovideo GbR im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die flabovideo GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere der Kosten.
2.2 Die flabovideo GbR haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.
2.3 Der Auftraggeber übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.
2.4 Die flabovideo GbR haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die flabovideo GbR die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat die flabovideo GbR nicht zu verantworten. Diese berechtigen die flabovideo GbR, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.
2.6 Die flabovideo GbR haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die flabovideo GbR haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
2.7 Die flabovideo GbR durch den Auftraggeber überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt die flabovideo GbR von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. Die flabovideo GbR übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
2.8 Die flabovideo GbR gibt keine aus ihren Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der Auftraggeber kann aus den Dienstleistungen von der flabovideo GbR keine Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.
2.9 Die flabovideo GbR hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen. Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich die flabovideo GbR. Wurde ein Auftrag für Drohnenaufnahmen durch den Auftraggeber erteilt, gilt die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des Auftraggebers als erteilt. Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne, egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich erfolgten Einsatz der Drohne durch den Auftraggeber weiterhin zu vergüten.
2.10 Die flabovideo GbR haftet nicht bei technischen Störungen der Kamera-Ausrüstung.
3. Lizenzierungen und Genehmigungen
3.1 Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter durch die flabovideo GbR erfolgt im Auftrag und auf den Namen des Auftraggebers im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der Auftraggeber erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der Auftraggeber überträgt der flabovideo GbR die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.
3.2 Die flabovideo GbR haftet nicht, falls der Auftraggeber lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizensiert bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-Anbieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
3.3 Sofern die flabovideo GbR nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der Auftraggeber etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der Auftraggeber ist bei zu filmenden/fotografierenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmigungen und Nutzungsrechte einzuholen.
3.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die flabovideo GbR diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.
3.5 Die flabovideo GbR verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der Auftraggeber lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz einzuholen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlicher Vorführung auch Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können.
3.6 Für die Schaffung von Quadrocopter-Aufnahmen hat die flabovideo GbR die erforderliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4. Vertragsauflösung, Kündigung
4.1 Sollte der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig kündigen, hat die flabovideo GbR Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags der flabovideo GbR entstehenden Kosten Dritter sind ihm durch den Auftraggeber zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4.2 Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück-Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfänglich bezahlt wurde, und wenn zweitens die flabovideo GbR das Briefing nicht eingehalten hat. Das Recht zur Nachbesserung durch die flabovideo GbR bleibt unberührt.
5. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit
5.1 Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von der flabovideo GbR.
5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5.3 Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von der flabovideo GbR wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden.
5.4 Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Stand 05.02.2023
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